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Gesetzliche Regelung zur Registrierkassenpflicht

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Veröffentlicht von Alexander um 11. März 2016
registrierkassenpflicht

Ab wann gilt die Registrierkassenpflicht?

  • Gilt ab einem Jahresumsatz >= 15.000 € und einem Barumsatz >= 7.500 €.
  • Gilt seit dem 1.1.2016. Ab dem 1.7.2016 ist eine Registrierung bei FinanzOnline geplant.
  • Der Barbeleg ist elektronisch zu erstellen, mit Ausnahme des Hausbesuchs. Hier kann dieser schriftlich ausgestellt werden und ist nachträglich im System zu erfassen.
  • Bei Verstößen gilt eine Höchststrafe von 5.000 €.

Was ist eine Registrierkasse?

Die Registrierkasse ist ein elektronisches Aufzeichnungsgerät. Dies können die „klassischen Registrierkasse“, ein Computerprogramm und auch eine serverbasierte Lösung (wie in unserem Fall) sein.

Wer fällt in die Registrierkassenpflicht?

Zwei Kriterien müssen erfüllt sein:

  • Jahresumsatz >= 15.000 € - der Jahresumsatz ist die Summe aller verrechneten Beträge (Therapien + Fahrtpauschalen + Produkte)
  • Barumsatz >= 7.500 € - der Barumsatz ist die Summe aller bar erhaltenen Beträge (inklusive Bankomat- und Kreditkartenzahlungen)
Werden beide Kriterien erfüllt, so besteht die gesetzliche Verpflichtung zur Nutzung einer Registrierkasse. Sonst muss dem Patienten im Falle einer Barzahlung kein Barbeleg ausgehändigt werden.

Wann kommt die Registrierkassenpflicht?

Seit 1.1.2016 ist eine Registrierkasse zu verwenden, sofern die oben angeführten Kriterien erfüllt werden. Bis 30.06.2016 werden Verstöße laut Ministerium nicht geahndet.
Wollen Sie folgende Punkte noch fertig lesen?

  • Wie soll die Umsetzung erfolgen?
  • Warum soll ich mich an die Registrierkassenpflicht halten?
Dann registrieren Sie sich bitte bei uns und erhalten Sie mehr Infos!

Wie soll die Umsetzung erfolgen?

Laut Ministerium sind TherapeutInnen in der Praxis bei Barzahlung durch den Patienten mit 1. Jänner 2016 verpflichtet einen Beleg zu erstellen und dem Patienten auszuhändigen. Dieser muss den Beleg entgegennehmen und bis außerhalb der Praxis mitnehmen. Im Falle von Barzahlungen im Zuge von Hausbesuchen sieht das Ministerium vor, dass ein Kassen-Beleg ausgestellt und die Belegdurchschrift bei Rückkehr in die Praxis ohne unnötigen Aufschub in der Registrierkasse nacherfasst wird.

Warum soll ich mich an die Registrierkassenpflicht halten?

Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Verordnung. Den TherpeutInnen kann ein Verstoß bei Nichtausfolgung eines Belegs bis zu 5.000€ kosten (Finanzordnungswidrigkeit nach § 51 Abs. 1 lit. d FinStrG). Der Patient erhält keine Strafe, wenn er den Beleg nicht mitnimmt.

Weiterführende Links:

BMF - Broschüre zur Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht
BMF - Zentrale Informationen zu Registrierkassen
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